Bereiche wie Wasserstofferzeugungsräume, Wasserstoffreinigungsräume, Wasserstoffkompressorräume und Wasserstoffabfüllbereiche, die für ihre Explosionsgefahr bekannt sind, werden als Zone 1 ausgewiesen.

Unter Berücksichtigung der Maße der Tür- und Fensterumrisse in diesen Räumen wird der Bereich, der sich auf dem Boden bis zu einem Radius von 4,5 Metern erstreckt, als Zone 2 ausgewiesen.
Bei der Betrachtung der Wasserstoffableitungsstellen fällt der Bereich innerhalb eines Radius von 4,5 Metern und bis zu einer Höhe von 7,5 Metern ab der Oberkante unter die Klassifizierung der Zone 2.
