Unklarheiten bei den Typenschildangaben beeinträchtigen den Betriebszustand der Anlagen

Die Auswahl der Ausrüstung entspricht nicht den Umweltanforderungen

Die in Ölabgabebereichen eingesetzten explosionsgeschützten Motoren sind für den Einsatz im Bergbau mit der Kennzeichnung „Ex dI“ versehen und erfüllen nicht die Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche der Klasse II.
Fehlende Erdungsstandards
Anforderungen an die Erdung

In explosionsgefährdeten Bereichen müssen alle nicht unter Spannung stehenden, freiliegenden Metallteile wie Gehäuse, Rahmenkonstruktionen, Leitungsrohre und Kabelschutzvorrichtungen einzeln und zuverlässig geerdet werden.
Mängel bei der Isolierabdichtung von Kabeln

Elektrische Leitungen in Stahlrohren in explosionsgefährdeten Gasumgebungen müssen wirksam isoliert und abgedichtet sein und dabei die folgenden Vorgaben erfüllen:
1. Im Umkreis von 450 mm um das Gehäuse einer Zündquelle ist während des normalen Betriebs eine Isolationsabdichtung vorgeschrieben;
2. Innerhalb eines Abstands von 450 mm um jede Anschlussdose, die an Stahlrohre mit einem Durchmesser von mehr als 50 mm angeschlossen ist, ist eine Isolierabdichtung erforderlich;
3. Zwischen benachbarten explosionsgefährdeten Bereichen sowie zwischen explosionsgefährdeten und entweder explosionsgefährdeten oder nicht explosionsgefährdeten angrenzenden Bereichen ist eine Trenndichtung erforderlich. Die Dichtung sollte eine Faserschicht enthalten, um ein Austreten zu verhindern, wobei sicherzustellen ist, dass diese Schicht mindestens so dick ist wie der Innendurchmesser des Leitungsrohrs und eine Dicke von mindestens 16 mm aufweist.

